Satzung zum Schutz
der Bäume und Großsträucher
im Innen- und Außenbereich der Gemeinde Mestlin
(Baumschutzsatzung)
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vom
09.07.2008
Aufgrund des § 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Neufassung
vom 08.06. 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Art. 4 des
Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) in Verbindung mit dem
§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M‑V 2003 S. 1), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S.
560) hat die Gemeindevertretung Mestlin in ihrer Sitzung am 09. Juli 2008
folgende Baumschutzsatzung für die Gemeinde erlassen:
§ 1
Geltungsbereich und Schutzgegenstand
-
Im Gebiet der Gemeinde Mestlin werden
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile folgende Bäume als
geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt:
1. Laubbäume mit einem Stamm-Umfang von
mindestens 80 Zentimetern;
2. Nadelbäume mit einem Stamm-Umfang von mindestens 100 Zentimetern;
3. Obstbäume mit einem Stamm-Umfang von
mindestens 120 Zentimetern, soweit es sich um Hochstammformen handelt;
4. Einzelbäume der Arten Eibe (Taxus
baccata) und Stechpalme (Ilex aquifolium) mit einem Stamm-Umfang von
mindestens 40 Zentimetern;
5. mehrstämmige Bäume, sofern einer der
Stämme einen Stamm-Umfang von mindestens 60 Zentimetern aufweist.
Um eine Hochstammform im Sinne von Nr. 3 handelt
es sich, wenn der Obstbaum einen Stamm von mindestens 180 Zentimetern Höhe
bis zum Kronenansatz aufweist.
-
Maßgebend ist der
Stamm-Umfang in einem Meter Höhe vom Erdboden gemessen. Ist eine Messung
in einem Meter Höhe über dem Erdboden nicht möglich, so ist der
Stamm-Umfang unter dem Kronenansatz für die Bemessung maßgebend.
-
Weiterhin sind
innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile alle einheimischen Großsträucher mit einer Höhe von
mindestens drei Metern geschützt.
-
Diese Satzung erstreckt
sich nicht auf:
1. erwerbsmäßig genutzte Gehölzbestände;
2. Wald im Sinne des § 2 des
Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M‑V S. 90), zuletzt
geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M‑V
S. 438);
3. denkmalgeschützte Friedhofs- und
Parkanlagen im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M‑V
S. 12, 247), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. November
2001 (GVOBl. M-V S. 438);
4. gesetzlich
geschützte Biotope entsprechend § 20 des Landesnaturschutzgesetzes;
5. Alleen und einseitige Baumreihen entsprechend § 27 des
Landesnaturschutzgesetzes.
§ 2
Schutzzweck
Nach Maßgabe dieser
Satzung werden Bäume und Großsträucher zum geschützten
Landschaftsbestandteil
-
zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege und Erhaltung des Orts- und
Landschaftsbildes,
-
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wie zum Beispiel Lärm, Niederschläge
oder Schadstoffimmissionen,
-
zur Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes als Lebensraum für
die Tierwelt,
-
zum Schutz vor Wind und Bodenerosionen
erklärt.
§ 3
Verbotene
Handlungen
-
Es ist verboten, die
nach Maßgabe dieser Satzung geschützten Bäume und Großsträucher zu
entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen
Erscheinungsform wesentlich zu verändern. Als Beschädigung gelten
Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich, die zum Absterben
des Baumes oder Großstrauches, zu einer nachhaltigen Änderung des
charakteristischen Aussehens oder zu einer dauerhaften
Wachstumsbehinderung führen können.
-
Verboten sind im
Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich insbesondere:
1. das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer
anderen wasserundurchlässigen Decke;
2. Bodenverdichtungen, die durch ein dauerndes Befahren oder Parken
von Fahrzeugen außerhalb von Wegen entstehen können;
3. das Verkippen von Müll und Unrat;
4. Beschädigungen durch Bodenbearbeitung;
5. die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln, Bioziden oder
wachstumshemmenden Stoffen zur Beseitigung des Stockausschlages
beziehungsweise der unsachgemäße Einsatz von Laugen, Streusalz, Säuren,
Ölen, Farben oder Abwässern;
6. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen;
7. das Lagern organischer und mineralischer Düngemittel sowie
Materialien;
8. das Anbringen von Weidezaunisolatoren, das Einschlagen von Nägeln,
das Anbringen von Plakaten;
9. das Anlegen von Feuerstellen;
10. Wasserabsenkungen sowie Wasseranstauungen;
11. das Kappen von Bäumen;
12. das Halten von Weide- oder anderen Nutztieren, so dass Tritt- oder
Fraßschäden entstehen können.
§ 4
Zulässige
Handlungen
Als zulässige Handlungen
erlaubt sind:
-
fachgerechte Pflege-, Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen;
-
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen und
Sachen von bedeutendem Wert.
Maßnahmen der
Gefahrenabwehr sind der Gemeinde Mestlin, dem
Bürgermeister, im Amt Goldberg-Mildenitz, innerhalb einer Woche nach
Durchführung schriftlich anzuzeigen.
Eine Kompensationspflicht
besteht nicht, sofern eine Entfernung des Baumes oder Großstrauches aus
Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist.
§ 5
Ausnahmen
und Befreiungen
-
Von den Verboten des
§ 3 können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zugelassen und mit
Nebenbestimmungen versehen werden, wenn:
1. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes
aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist,
geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern,
und er sich nicht in anderer Weise von dieser Verpflichtung befreien
kann;
2. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem
Wert ausgehen, die auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand nicht zu
beheben sind;
3. ein geschütztes Gehölz krank ist, dessen Erhalt unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand
nicht mehr möglich ist;
4. aufgrund von baurechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Nutzung
besteht und dieser Anspruch bei Erhaltung der geschützten Bäume nicht
oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen verwirklicht werden kann.
-
Die Gemeinde Mestlin,
Der Bürgermeister, im Amt Goldberg-Mildenitz, kann vor Erteilung der
Ausnahmen nach dieser Satzung und Befreiungen nach § 66 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes Fachgutachter heranziehen. Die
Gutachterkosten können dem Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren
angelastet werden.
§ 6
Antragsunterlagen und zuständige Behörde
-
Der Antrag auf Ausnahme
oder Befreiung ist schriftlich bei der Gemeinde Mestlin, Der
Bürgermeister, im Amt Goldberg-Mildenitz, zu stellen. Antragsberechtigt
ist jeder, der geltend macht, durch den Zustand des geschützten Baumes
oder Großstrauches würden ihm zustehende Rechtsgüter bedroht.
-
Der Antrag muss neben
der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und
Unterlagen enthalten, wie Standort, Stamm-Umfang, Art des Gehölzes,
Kronendurchmesser. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen
angefordert werden.
§ 7
Kompensationsmaßnahmen bei Genehmigungen
-
Die Genehmigung kann
insbesondere mit der Verpflichtung versehen werden, bestimmte Schutz-,
Pflege- und Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.
-
Mit der Ausnahme oder
Befreiung wird dem Antragsteller auferlegt, die Entfernung, Zerstörung,
Beschädigung oder wesentliche Veränderung eines geschützten Baumes oder
Großstrauches zu kompensieren. Der Umfang der zu leistenden Kompensation
ist dem jeweiligen Schaden, der dem Naturhaushalt und dem
Landschaftsbild zugefügt wird, anzupassen.
-
Die
Kompensationspflanzungen richten sich bei entfernten oder zu
entfernenden Bäumen nach folgenden Bemessungsgrundlagen:
-
für einen Baum mit 40 bis 80 Zentimetern Stamm-Umfang –
Pflanzung von einem Baum mit mindestens 12 bis zu 14 Zentimetern
Stamm-Umfang,
-
für einen Baum mit 81 bis 120 Zentimetern Stamm-Umfang –
Pflanzung von einem bis zwei Bäumen mit mindestens 12 bis zu 14
Zentimetern Stamm-Umfang,
-
für einen Baum mit 121 bis 160 Zentimetern Stamm-Umfang –
Pflanzung von einem bis vier Bäumen mit mindestens 12 bis zu 14
Zentimetern Stamm-Umfang,
-
für einen Baum mit 161 bis 200 Zentimetern Stamm-Umfang –
Pflanzung von einem bis sechs Bäumen mit mindestens 12 bis zu 14
Zentimetern Stamm-Umfang,
-
für einen Baum mit 201 bis 240 Zentimetern Stamm-Umfang –
Pflanzung von zwei bis acht Bäumen mit mindestens 12 bis zu 14
Zentimetern Stamm-Umfang,
-
für einen Baum über 240 Zentimeter Stamm-Umfang –
Pflanzung von vier bis zehn Bäumen mit mindestens 12 bis zu 14
Zentimetern Stamm-Umfang.
Bei
Kompensationspflanzungen nach Satz 1 sind Hochstämme mit einheimischen
standortgerechten Laubbäumen in Baumschulqualität zu pflanzen.
-
Bei Großsträuchern
müssen je nach ökologischer Funktion und landschaftsästhetischer Wirkung
pro beseitigtem oder zu beseitigendem Großstrauch mindestens ein bis
fünf neue Sträucher mit einer Höhe von mindestens 100 Zentimetern
gepflanzt werden.
-
Die
Kompensationspflanzung ist vorrangig in der Gemeinde durchzuführen, in
der die Ausnahme oder Befreiung zugelassen wurde. Die Verpflichtung zur
Kompensationspflanzung ist erst dann erfüllt, wenn der Baum oder der
Strauch nach Ablauf von drei Jahren nach Vornahme der
Kompensationspflanzung angewachsen ist. Ort und Zeitpunkt der
Kompensationspflanzung sind durch den Antragsteller innerhalb eines
Monats nach Realisierung bei der Gemeinde Mestlin, Der Bürgermeister, im
Amt Goldberg-Mildenitz, anzuzeigen.
-
Ist die Pflanzung von
Kompensationsbäumen ganz oder teilweise nicht möglich, ist eine
Kompensationszahlung zu leisten. Die Höhe der Kompensationszahlung wird
entsprechend der nach Absatz 3 Satz 1 ermittelten Kompensationspflanzung
festgesetzt. Sie beinhaltet den Wert des jeweils zu fordernden Baumes
einschließlich einer Pflanzkostenpauschale und beträgt für einen
Kompensationsbaum 150,00 Euro. Die
Kompensationszahlung ist an die Gemeinde Mestlin zu leisten und
zweckgebunden zur Anpflanzung von Bäumen oder für Pflegemaßnahmen an
geschützten Bäumen zu verwenden.
-
(Für die Erfüllung der
Kompensationsverpflichtung haftet auch der Rechtsnachfolger des
Antragstellers.
§ 8
Folgenbeseitigung
Wer ohne Vorliegen einer
Ausnahme oder Befreiung geschützte Bäume oder Großsträucher beseitigt,
zerstört, schädigt oder verändert oder als Eigentümer oder
Nutzungsberechtigter diese Handlungen durch Dritte duldet, ist
verpflichtet, nach Maßgabe des § 7 Kompensation zu leisten sowie die
erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig:
-
entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 12 geschützte Bäume oder
Großsträucher beseitigt, zerstört, schädigt oder verändert, ohne dass
ihm eine Ausnahme oder Befreiung nach § 5 erteilt wurde;
-
Auflagen, Bedingungen oder Befristungen in Bescheiden über die Ausnahmen
oder Befreiungen von den Verboten der Satzung nicht beachtet;
-
falsche oder unvollständige Angaben im Antrag auf Ausnahme oder
Befreiung nach § 5 in Verbindung mit § 6 macht;
-
Anordnungen der Gemeinde Mestlin, im Amt Goldberg-Mildenitz, Der
Amtsvorsteher nach § 8 nicht befolgt.
Die Ordnungswidrigkeit
kann nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes in Verbindung
mit dem Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ (Amtsblatt M-V 1999, Nr. 7 vom
10.02. 1999, S. 101 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro geahndet
werden.
§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
-
(Diese Satzung tritt am
Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mestlin, den
23.07.2008
gez. Uwe Schultze
Bürgermeister
„Soweit beim Erlass
dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde,
können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V in der
Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl.M-V S. 205) zuletzt
geändert durch Art.
4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V
S. 539) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt
nicht für Verletzung von Anzeigen-, Genehmigungs- und
Bekanntmachungsvorschriften.“
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