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Satzung zum Schutz der Bäume und Großsträucher
im Innen- und Außenbereich der Gemeinde Mestlin
(Baumschutzsatzung)

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vom 09.07.2008

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Neufassung vom 08.06. 2004 (GVOBl. M-V  S. 205), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) in Verbindung mit dem § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M‑V 2003 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) hat die Gemeindevertretung Mestlin in ihrer Sitzung am  09. Juli 2008 folgende Baumschutzsatzung für die Gemeinde erlassen:

 

§ 1

Geltungsbereich und Schutzgegenstand

  1. Im Gebiet der Gemeinde Mestlin werden innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile folgende Bäume als geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt:

1.    Laubbäume mit einem Stamm-Umfang von mindestens 80 Zentimetern;

2.    Nadelbäume mit einem Stamm-Umfang von mindestens 100 Zentimetern;

3.    Obstbäume mit einem Stamm-Umfang von mindestens 120 Zentimetern, soweit es sich um Hochstammformen handelt;

4.    Einzelbäume der Arten Eibe (Taxus baccata) und Stechpalme (Ilex aquifolium) mit einem Stamm-Umfang von mindestens 40 Zentimetern;

5.    mehrstämmige Bäume, sofern einer der Stämme einen Stamm-Umfang von mindestens 60 Zentimetern aufweist.

Um eine Hochstammform im Sinne von Nr. 3 handelt es sich, wenn der Obstbaum einen Stamm von mindestens 180 Zentimetern Höhe bis zum Kronenansatz aufweist.

  1. Maßgebend ist der Stamm-Umfang in einem Meter Höhe vom Erdboden gemessen. Ist eine Messung in einem Meter Höhe über dem Erdboden nicht möglich, so ist der Stamm-Umfang unter dem Kronenansatz für die Bemessung maßgebend.

  2. Weiterhin sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile alle einheimischen Großsträucher mit einer Höhe von mindestens drei Metern geschützt.

  3. Diese Satzung erstreckt sich nicht auf:

1.    erwerbsmäßig genutzte Gehölzbestände;

2.    Wald im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M‑V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M‑V S. 438);  

3.  denkmalgeschützte Friedhofs- und Parkanlagen im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M‑V S. 12, 247), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438);

4  gesetzlich geschützte Biotope entsprechend § 20 des Landesnaturschutzgesetzes;

5.    Alleen und einseitige Baumreihen entsprechend § 27 des Landesnaturschutzgesetzes.

 

§ 2

Schutzzweck

Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume und Großsträucher zum geschützten Landschaftsbestandteil

  1. zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,

  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege und Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes,

  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wie zum Beispiel Lärm, Niederschläge oder Schadstoffimmissionen,

  4. zur Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes als Lebensraum für die Tierwelt,

  5. zum Schutz vor Wind und Bodenerosionen

erklärt.

 

§ 3

Verbotene Handlungen

  1. Es ist verboten, die nach Maßgabe dieser Satzung geschützten Bäume und Großsträucher zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern. Als Beschädigung gelten Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich, die zum Absterben des Baumes oder Großstrauches, zu einer nachhaltigen Änderung des charakteristischen Aussehens oder zu einer dauerhaften Wachstumsbehinderung führen können.

  2. Verboten sind im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich insbesondere:

1.    das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke;

2.    Bodenverdichtungen, die durch ein dauerndes Befahren oder Parken von Fahrzeugen außerhalb von Wegen entstehen können;

3.    das Verkippen von Müll und Unrat;

4.    Beschädigungen durch Bodenbearbeitung;

5.    die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln, Bioziden oder wachstumshemmenden Stoffen zur Beseitigung des Stockausschlages beziehungsweise der unsachgemäße Einsatz von Laugen, Streusalz, Säuren, Ölen, Farben oder Abwässern;

6.    Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen;

7.    das Lagern organischer und mineralischer Düngemittel sowie Materialien;

8.    das Anbringen von Weidezaunisolatoren, das Einschlagen von Nägeln, das Anbringen von Plakaten;

9.    das Anlegen von Feuerstellen;

10.  Wasserabsenkungen sowie Wasseranstauungen;

11.  das Kappen von Bäumen;

12.  das Halten von Weide- oder anderen Nutztieren, so dass Tritt- oder Fraßschäden entstehen können.

 

  § 4

Zulässige Handlungen

Als zulässige Handlungen erlaubt sind:

  1. fachgerechte Pflege-, Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen;

  2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert.

Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind der Gemeinde Mestlin, dem Bürgermeister, im Amt Goldberg-Mildenitz,  innerhalb einer Woche nach Durchführung schriftlich anzuzeigen.

Eine Kompensationspflicht besteht nicht, sofern eine Entfernung des Baumes oder Großstrauches aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist.

§ 5

Ausnahmen und Befreiungen

  1. Von den Verboten des § 3 können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zugelassen und mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn:

1.    der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, und er sich nicht in anderer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann;

2.    von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, die auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand nicht zu beheben sind;

3.    ein geschütztes Gehölz krank ist, dessen Erhalt unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist;

4.    aufgrund von baurechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Nutzung besteht und dieser Anspruch bei Erhaltung der geschützten Bäume nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen verwirklicht werden kann.

  1. Die Gemeinde Mestlin, Der Bürgermeister, im Amt Goldberg-Mildenitz,  kann vor Erteilung der Ausnahmen nach dieser Satzung und Befreiungen nach § 66 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes Fachgutachter heranziehen. Die Gutachterkosten können dem Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren angelastet werden.

 

§ 6

Antragsunterlagen und zuständige Behörde

  1. Der Antrag auf Ausnahme oder Befreiung ist schriftlich bei der Gemeinde Mestlin, Der Bürgermeister, im Amt Goldberg-Mildenitz, zu stellen. Antragsberechtigt ist jeder, der geltend macht, durch den Zustand des geschützten Baumes oder Großstrauches würden ihm zustehende Rechtsgüter bedroht.

  2. Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten, wie Standort, Stamm-Umfang, Art des Gehölzes, Kronendurchmesser. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen angefordert werden.
     

§ 7

Kompensationsmaßnahmen bei Genehmigungen

  1. Die Genehmigung kann insbesondere mit der Verpflichtung versehen werden, bestimmte Schutz-, Pflege- und Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.

  2. Mit der Ausnahme oder Befreiung wird dem Antragsteller auferlegt, die Entfernung, Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung eines geschützten Baumes oder Großstrauches zu kompensieren. Der Umfang der zu leistenden Kompensation ist dem jeweiligen Schaden, der dem Naturhaushalt und dem Landschaftsbild zugefügt wird, anzupassen.

  3. Die Kompensationspflanzungen richten sich bei entfernten oder zu entfernenden Bäumen nach folgenden Bemessungsgrundlagen:

-          für einen Baum mit 40 bis 80 Zentimetern Stamm-Umfang – Pflanzung von einem Baum mit mindestens 12 bis zu 14 Zentimetern Stamm-Umfang,

-          für einen Baum mit 81 bis 120 Zentimetern Stamm-Umfang – Pflanzung von einem bis zwei Bäumen mit mindestens 12 bis zu 14 Zentimetern Stamm-Umfang,

-          für einen Baum mit 121 bis 160 Zentimetern Stamm-Umfang – Pflanzung von einem bis vier Bäumen mit mindestens 12 bis zu 14 Zentimetern Stamm-Umfang,

-          für einen Baum mit 161 bis 200 Zentimetern Stamm-Umfang – Pflanzung von einem bis sechs Bäumen mit mindestens 12 bis zu 14 Zentimetern Stamm-Umfang,

-          für einen Baum mit 201 bis 240 Zentimetern Stamm-Umfang – Pflanzung von zwei bis acht Bäumen mit mindestens 12 bis zu 14 Zentimetern Stamm-Umfang,

-          für einen Baum über 240 Zentimeter Stamm-Umfang – Pflanzung von vier bis zehn Bäumen mit mindestens 12 bis zu 14 Zentimetern Stamm-Umfang.

Bei Kompensationspflanzungen nach Satz 1 sind Hochstämme mit einheimischen standortgerechten Laubbäumen in Baumschulqualität zu pflanzen.

  1. Bei Großsträuchern müssen je nach ökologischer Funktion und landschaftsästhetischer Wirkung pro beseitigtem oder zu beseitigendem Großstrauch mindestens ein bis fünf neue Sträucher mit einer Höhe von mindestens 100 Zentimetern gepflanzt werden.

  2. Die Kompensationspflanzung ist vorrangig in der Gemeinde durchzuführen, in der die Ausnahme oder Befreiung zugelassen wurde. Die Verpflichtung zur Kompensationspflanzung ist erst dann erfüllt, wenn der Baum oder der Strauch nach Ablauf von drei Jahren nach Vornahme der Kompensationspflanzung angewachsen ist. Ort und Zeitpunkt der Kompensationspflanzung sind durch den Antragsteller innerhalb eines Monats nach Realisierung bei der Gemeinde Mestlin, Der Bürgermeister, im Amt Goldberg-Mildenitz, anzuzeigen.

  3. Ist die Pflanzung von Kompensationsbäumen ganz oder teilweise nicht möglich, ist eine Kompensationszahlung zu leisten. Die Höhe der Kompensationszahlung wird entsprechend der nach Absatz 3 Satz 1 ermittelten Kompensationspflanzung festgesetzt. Sie beinhaltet den Wert des jeweils zu fordernden Baumes einschließlich einer Pflanzkostenpauschale und beträgt für einen Kompensationsbaum 150,00 Euro. Die Kompensationszahlung ist an die Gemeinde Mestlin zu leisten und zweckgebunden zur Anpflanzung von Bäumen oder für Pflegemaßnahmen an geschützten Bäumen zu verwenden.

  4. (Für die Erfüllung der Kompensationsverpflichtung haftet auch der Rechtsnachfolger des Antragstellers.

 

§ 8

Folgenbeseitigung

Wer ohne Vorliegen einer Ausnahme oder Befreiung geschützte Bäume oder Großsträucher beseitigt, zerstört, schädigt oder verändert oder als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter diese Handlungen durch Dritte duldet, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 7 Kompensation zu leisten sowie die erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 12 geschützte Bäume oder Großsträucher beseitigt, zerstört, schädigt oder verändert, ohne dass ihm eine Ausnahme oder Befreiung nach § 5 erteilt wurde;

  2. Auflagen, Bedingungen oder Befristungen in Bescheiden über die Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten der Satzung nicht beachtet;

  3. falsche oder unvollständige Angaben im Antrag auf Ausnahme oder Befreiung nach § 5 in Verbindung mit § 6 macht;

  4. Anordnungen der Gemeinde Mestlin, im Amt Goldberg-Mildenitz, Der Amtsvorsteher nach § 8 nicht befolgt.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes  in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ (Amtsblatt M-V 1999, Nr. 7 vom 10.02. 1999, S. 101 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden.

 

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

  1. (Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Mestlin, den     23.07.2008                                                    

gez. Uwe Schultze

Bürgermeister  

„Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl.M-V S. 205) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539)  nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für Verletzung von Anzeigen-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.“

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